Drescher – Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

A. Allgemeines

  1. Nachstehende Bedingungen sind Vertragsbestandteil für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Hinzu treten die ergänzenden Bedingungen für die Geschäftszweige in der jeweils aktuellen Fassung.
  2. Abweichungen zu unseren Lasten gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird dem entsprechend hiermit ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, soweit dort Regelungen getroffen sind, die über den Inhalt dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen hinausgehen.
  3. Ist der Vertragspartner mit diesen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, so hat er dies sofort schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall können wir binnen zehn Tagen nach Eingang der Anzeige von dem Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus Ansprüche, gleich welcher Art, abgeleitet werden können.
  4. Diese Bedingungen gelten auch, soweit nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen sein sollte. Der Besteller erkennt darüber hinaus die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Aufträge an.
  5. Diese Vertragsbedingungen sind auch auf unserer Homepage www.drescherdruck.de im Internet einsehbar oder werden auf Verlangen übersandt. Dort sind auch die ergänzenden Vertragsbedingungen, beispielsweise für den Datenservice (Buchstabe K.), einsehbar; soweit sie nicht abgedruckt sein sollten.

B. Vertragsabschluss, Preise

  1. Angebote erfolgen ausschließlich freibleibend. Preislisten, Rundschreiben, Prospekte u.ä. sind unverbindlich und dienen nur der Information derInteressenten über das Leistungsangebot einschließlich der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  2. Maßgeblich ist danach erst und allein unsere Auftragsbestätigung; bei Direktgeschäften gelten die per Rechnung bestätigten Konditionen mit diesenLieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  3. Sofern die Auftragsbestätigung keinen Festpreis ausweist, erfolgt die Berechnung der Ware zu den Listenpreisen, die am Versandtag gelten.
  4. Bei Dienst- oder Werkverträgen sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
  5. Bei Abrufaufträgen (Sukzessivlieferungsverträgen) wird derjenige Listenpreis berechnet, der bei Abnahmefälligkeit für die jeweilige Teilmenge gilt,mindestens aber der Preis am Tage der Erstauslieferung.
  6. Materialpreiserhöhungen und Personalkostensteigerungen, die zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung eintreten, können dem Besteller weiterberechnetwerden.
  7. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  8. Vertreter und Reisende sind zum Abschluss von Lieferungsverträgen und zur Vereinbarung von Nebenabreden, einschließlich Abweichungen vondiesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, nicht ermächtigt. Sie haben keine Inkassovollmacht.

C. Lieferung

  1. Der Versand erfolgt EXW, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Im Übrigen erfolgt er stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, sogeht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Drescher ist nicht verpflichtet, für den Transport der Ware eine Versicherung abzuschließen. Soweit der Besteller eine Versicherung wünscht, werdenwir auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abschließen; in diesem Fall sind wir berechtigt, alle Transportarten zu versichern. Die Wahlder Versandart und des Versandortes bleibt Drescher überlassen.
  4. Verpackungskosten trägt der Besteller.
  5. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 15 % der bestellten Menge sind zulässig. Der Berechnung wird die tatsächlich gelieferte Menge zu Grunde gelegt.
  6. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Druckfreigabe oder falls diese nicht erforderlich ist, mit der Auftragsbestätigung. Drescher istzu ihrer Einhaltung nicht verpflichtet, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordentlich nachkommt. Das gilt auch, soweit derBesteller wesentliche Vertragspflichten aus weiteren abgeschlossenen Geschäften nicht einhält. Von Drescher nicht zu vertretende Verzögerungenverlängern die Lieferzeit entsprechend. Lieferverzögerungen von mehr als drei Monaten berechtigen beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag, soweitdieser noch nicht ausgeführt ist.
  7. Auftragsänderungen, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängern die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang.
  8. Drescher ist nicht verpflichtet, Auftragsunterlagen, insbesondere Werbematerialien, daraufhin zu überprüfen, ob der Besteller Dritten gegenüber eineFrist einzuhalten hat.
  9. Teillieferungen sind zulässig.
  10. Bei Abrufaufträgen (Sukzessivlieferungsverträgen) ohne nähere Spezifikation der Abnahmezeit muss der letzte Abruf spätestens 6 Monate nach demTag der Bestellung erfolgen. Die bis zu diesem Tag nicht abgerufene Ware wird zum gleichen Zeitpunkt dem Besteller in Rechnung und zur Verfü-gung gestellt. Damit geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Kaufpreis wird fällig. Nimmt der Besteller die Ware trotz Aufforderung zum Abruf nichtbinnen angemessener Frist ab, kann Drescher durch schriftliche Erklärung die Erfüllung ablehnen und die Ware anderweitig verwerten. Gegebenenfallsist der Kunde zu pauschaliertem Schadenersatz in Höhe von 20% des verbliebenen Auftragswertes verpflichtet; es bleibt ihm vorbehalten, einenniedrigeren Schaden nachzuweisen – die Negierung eines Schadens unter bloßer Berufung auf die anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen(Rentabilitätsvermutung).
  11. Für Verzögerungen im Rahmen des Transports gilt G.8. und G.9.

D. Zahlungen, Aufrechnung, Pfandrecht

  1. Rechnungen sind, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Entwurfsleistungenwerden bei Präsentation der Entwürfe zur Zahlung fällig.
  2. Hat der Besteller Bankvollmacht oder Ermächtigung zum Einzug des Entgelts für ein auf ihn lautendes Konto erteilt, so sind wir ermächtigt, denoffenen Saldo aus unseren Forderungen durch Abbuchung von diesem Konto auszugleichen.
  3. Dienstleistungen, z.B. Design- oder Entwurfsleistungen, werden bei Präsentation der Entwürfe zur Zahlung fällig. Ist ein Unternehmensbild bestellt, soentfallen 2/3 des gesamten Preises auf die Basisentwürfe und sind bei deren Präsentation zu bezahlen; 1/3 des gesamten Preises entfällt dann aufdie Unternehmensbild-Anwendungen und ist bei deren Präsentation zu bezahlen.
  4. Soweit Drescher Zahlung durch Wechsel akzeptiert, erfolgt dies ausschließlich zahlungshalber. Alle Wechselspesen trägt der Besteller; zum Skontoabzugist er nicht befugt.
  5. Geht ein Wechsel des Zahlungspflichtigen zu Protest oder wird ein Scheck nicht termingemäß eingelöst, so hat der Besteller für alle noch laufendenWechsel und alle sonstigen noch anstehenden Zahlungen Sicherheit zu leisten. Drescher ist außerdem berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Aufträgenzurückzutreten, soweit vom Besteller die Gegenleistung noch nicht erbracht ist.
  6. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter befreien den Besteller nur dann, wenn diese eine besondere schriftliche und den Auftrag benennendeEinzelvollmacht vorgelegt haben.
  7. Hat Drescher mehrere offene Forderungen aus verschiedenen Geschäften, so werden Zahlungen des Bestellers immer auf die jeweils älteste dernoch offenen Forderungen angerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Besteller bei der Zahlung eine andere Bestimmung trifft.
  8. Wir erwerben an allen Waren oder sonstigen Sachen, die ein Kunde bei uns eingelagert oder aus einem anderen Rechtsgrund uns übergeben hat,zur Sicherung aller Forderungen, die uns aus dem Rechtsverhältnis zu dem Kunden zustehen, ein Pfandrecht gemäß §§ 1204 ff. BGB, an eigenenAdresslisten des Kunden ggf. ein Nutzungspfandrecht.
  9. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur befugt, wenn und insoweit seine Forderungunbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

E. Eigentumsvorbehalt

  1. Lieferungen von Drescher erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Dabei gilt:
  2. Die Ware bleibt Eigentum von Drescher bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen von Drescher gegen den Besteller,gleich aus welchem Rechtsgrund. Das gilt insbesondere auch für Saldoforderungen aus laufender Rechnung sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenenWechsel und Schecks, vorbehaltlich der nachfolgenden geregelten Freigabe.
  3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir - auch ohne Firstsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltswareabzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungsort zu betreten; auch ohne Rücktritt vom Vertrag sind wir in diesem Fall weiter berechtigt, dieVorbehaltsware nach bestem Ermessen zu verwerten, insbesondere auch freihändig an Dritte zu verkaufen.
  4. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu neuen Sachen ist ausgeschlossen.Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt gegebenenfalls durch den Besteller für Drescher.
  5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung derVorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung, wie nachfolgend vorgesehen, aufDrescher übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltswarenicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
  6. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, die Abtretung seitensDrescher hiermit angenommen.
  7. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nichtbefugt. Drescher wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.Auf Verlangen von Drescher hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an Drescher zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehungder Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  8. Die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischtin jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Bestellers.
  9. Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte Dreschers beeinträchtigt werden, hat der Besteller Drescherunverzüglich mitzuteilen
  10. Drescher verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben,als ihr Wert die sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl Dreschers vorbehalten, welche Sicherheiten freigegebenwerden.

F. Eigentums- und Urheberrecht

  1. Drescher behält das Urheber- und Verwertungsrecht sowie das Eigentum an Drescher-Entwürfen, Skizzen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen,Druckträgern, Datenträgern, Programmen usw., soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Das gilt auch für solche Unterlagen,die noch vor Vertragsabschluss dem Besteller eröffnet werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine weitere Verwertungdurch den Besteller bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von Drescher; ausgenommen sind Geschäftsdrucke.
  2. Drescher ist berechtigt, auf den Geschäftsdrucken ein Herkunftszeichen in branchenüblicher Form anzubringen.

G. Gewährleistung und Haftungsbegrenzung

  1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder mangelhafter Lieferung müssen uns, soweit durch zumutbare Untersuchung feststellbar, unverzüglich,spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung angezeigt werden, im Falle verdeckter Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigtwerden. Treten verdeckte Mängel auf, so ist eine etwaige Verarbeitung der Ware unverzüglich einzustellen. Hält der Besteller dies Verpflichtungnicht ein, so gilt die Ware als genehmigt.
  2. Ware, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweislich fehlerhaft ist, wird nach unserer Wahl kostenlos nachgebessert, instandgesetzt oderumgetauscht (Nacherfüllung). Der Besteller ist jedoch zu Minderung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist. Dasist der Fall, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren oder wenn die Nachbesserung oder die Instandsetzung zweimal erfolglos versuchtwurde. Wählt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch zu. Wählt der Besteller Schadenersatz,verbleibt die Ware oder Leistung bei ihm, wenn dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wertder mangelhaften Sache oder Leistung; das gilt nicht, soweit die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
  3. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt in der beim Lieferanten üblichen Ausführung und Beschaffenheit. Unerhebliche Abweichungen und Änderungen,insbesondere technische Verbesserungen, stellen keinen Mangel dar. Sie bleiben vorbehalten und sind vom Besteller hinzunehmen. Anordnungs-,Maß-, Register- und Farbabweichungen, die sich durch Unterschiede im verwendeten Material ergeben und durch technische Bedingungenzwischen den anfallenden Fertigungsschritten entstehen, stellen keinen Mangel und damit keine Pflichtverletzung dar.
  4. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln (Gewährleistungsrechte) verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
  5. Im Falle des Lieferverzugs oder Unvermögens ist der Besteller nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Leistungsverzögerung und leistungsunvermägenauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  6. Im übrigen haftet Drescher nicht für leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzungdurch einfache Erfüllungsgehilfen wird die Ersatzpflicht Dreschers auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt. Dasselbe gilt für von Dreschernicht vorhersehbare Schäden und für solche, die der Auftraggeber mitzuvertreten hat. Unberührt bleibt hiervon die Haftung für schuldhafte Verletzungdes Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners.
  7. Eine Haftung für Porti, die bei uns nur durchlaufender Posten sind, wird von uns nicht übernommen.
  8. Verzögerungen auf dem Postweg oder Transport hat Drescher nicht zu vertreten, soweit die Sendung unter üblichen Konditionen rechtzeitig aufgegebenist und der Transporteur ordentlich ausgewählt ist.
  9. Für unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt wie Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und hierdurch bedingte Einschränkungender Leistungsfähigkeit von Vorlieferanten haftet Drescher nicht. Sie verlängern jedoch die Lieferzeit angemessen und berechtigen Drescherbei nachhaltiger Dauer zum Rücktritt vom Vertrag.
  10. Es obliegt dem Besteller zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob Waren und Leistungen, insbesondere die produzierten Entwürfe gegen Rechte Dritter(Markenrechte, Firmenrecht, Urheberrechte usw.) verstoßen bzw. als Marken schutzfähig sind. Drescher haftet diesbezüglich nicht.

H. Allgemeine Bestimmungen

  1. Abschluss, Inhalt, Auslegung und Ergänzung des Vertrages richten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der VereintenNationen vom 11 August 1980 über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht).
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von Drescher.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Offenburg. Der Gerichtsstand gilt auch für Wechselklagen.

I. Ergänzende Bestimmungen für den Versand von Werbesendungen

  1. Wir sind nicht verpflichtet, vor der Weiterverarbeitung oder Postauflieferung die Einhaltung der Portogrenzen und Postbestimmungen durch denBesteller zu überprüfen.
  2. Portokosten sind im Voraus auf Anforderung zu bezahlen, vor Zahlungseingang bzw. unwiderrufener Gutschrift eingereichter Schecks sind wir zurPostauflieferung nicht verpflichtet.
  3. Die Preise für das Postfertigmachen setzen einwandfreies, maschinengerecht zu verarbeitendes Material voraus, andernfalls sind wir berechtigt,angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.
  4. Restmaterial dürfen wir spätestens 30 Tage nach der Auftragsabwicklung vernichten. Die Rücksendung von überzähligem Werbematerial erfolgtunfrei.

J. Ergänzende Bedingungen für Geschäftsdrucke - Entwürfe, Probedruck, Druckgenehmigung

  1. Entwürfe für Geschäftsdrucke werden in Originalgröße farbig ausgeführt. Entwürfe für Werbeschilder, Fahrzeugbeschriftungen und Werbemittelwerden farbig in verkleinertem Maßstab ausgeführt, wenn die Entwurfsgröße DIN A4 überschreitet.
  2. Der Besteller hat Drescher bei der Erstellung der Entwürfe angemessen zu unterstützen; er überlässt ihm hierzu insbesondere bisherige Geschäftsdrucke,Werbemittel u.ä.; er wird Angaben zur ungefähren Gestaltung anhand der vorgelegten Unterlagen machen und Informationen für die Analysebereitstellen. Er wird eindeutige Angaben zu Änderungswünschen machen, falls die Entwürfe von Drescher geändert werden sollen.
  3. Der Besteller erhält einen Entwurf bzw. bei einem Unternehmensbild die für den vereinbarten Preis vereinbarte Zahl von Basisentwürfen sowieEntwürfe für Unternehmensbild-Anwendungen. Geringfügige Änderungen an dem von dem Besteller gewählten Basisentwurf werden ohne zusätzlicheKosten durchgeführt. Darüber hinausgehende Änderungen und weitere Entwürfe sind kostenpflichtig nach den Listenpreisen.
  4. Entwurfsarbeiten sind ohne Rücksicht auf Gefallen oder Nichtgefallen zu bezahlen.
  5. Probedrucke werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers geliefert, und zwar nur bei Vergütung der entsprechenden beachtlichen Kosten.Etwaige Änderungen auf Probedrucken lösen weitergehenden Aufwand aus, den der Besteller zu vergüten hat.
  6. Der Druck erfolgt entweder aufgrund des genehmigten Entwurfs, des Probedrucks oder eines Auflagendrucks aus einer früheren Lieferung. DerBesteller hat deshalb den Entwurf, den Probedruck oder Auflagendruck aus einer früheren Lieferung auf den gesamten Inhalt und seine Anordnung(Firmenname, Branchenbezeichnung, Hinweiszeichen, Faltstriche, Kommunikationsverbindungen, Geldkonten, Spalteneinteilung, büromaschinengerechteAusführung, usw.) genau durchzusehen. Mängelrügen, die im Widerspruch zu einer erteilten Druckgenehmigung stehen, sind ausgeschlossen.
  7. Wenn der Besteller Änderungen wünscht und vor Ausführung des Drucks keinen weiteren Entwurf oder Probedruck verlangt, können die Änderungswünschenur unverbindlich vorgemerkt werden.
  8. Zu den Druckdaten auf Euroskalabasis sind farbverbindliche Proofs mit integriertem FOGRA/Ugra-Medienkeil zu liefern. Grundlage für die Prooferzeugungsind die jeweils aktuellen ISO 12647-Profile nach PSO (Prozessstandart Offset). Liegt den Daten kein Proof bei, anhand dessen wir die farblicheRichtigkeit der Umsetzung in Farbe und Inhaltüberprüfen können, ist die Endkontrolle vor der endgültigen Ausbelichtung und im Druck nichtmöglich; dem entsprechend entfällt eine Verpflichtung zur Überprüfung. Drescher bietet an, selbst farbverbindliche Proofs zu den Druckdaten desKunden zu erstellen; diese Leistung ist gegebenenfalls gesondert in Auftrag zu geben und kostenpflichtig.

K. Ergänzende Vertragsbedingungen für den Datenservice

  1. Datenträger und Programme des Bestellers:a) Datenträger und Programme, die der Besteller zur Verfügung stellt, müssen dem jeweiligen Drescher Betriebssystem und den Drescher Maschinenentsprechen, fehler- und virenfrei sein. Andernfalls ist jede Haftung von Drescher ausgeschlossen. Mehrarbeit zur Fehlerkorrektur wird berechnet.b) Drescher gewährleistet, dass alle wesentlichen Arbeitsunterlagen, Datenträger und Programme des Bestellers sorgfältig aufbewahrt und vertraulichbehandelt werden. Die Aufbewahrungspflicht endet einen Monat nach der Mitteilung an den Besteller, dass die Arbeiten bzw. Teilarbeiten abgeschlossensind, spätestens einen Monat nach Beendigung des Teilauftrags oder des Auftrags.c) Außerhalb des Werks von Drescher geht der Transport der Arbeitsunterlagen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
  2. Auswertung der Daten:Wünscht der Besteller eine Abstimmung der Auswertung der Daten, dann muss er hierzu einen besonderen Auftrag erteilen. Die Abstimm-Methode istdann schriftlich zu vereinbaren und der Besteller hat geeignete Kontrollzahlen zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, dann erklärt sich derBesteller mit der Abstimm-Methode von Drescher einverstanden.
  3. Programmierarbeiten:a) Ist Drescher beauftragt, ein Programm zu erstellen, dann hat der Besteller die Aufgabe mit allen Einzelheiten schriftlich festzulegen (Pflichtenheft).b) Vor Abschluss der Programmerstellung hat der Besteller Testdaten zur Verfügung zu stellen, die eine vollständige Überprüfung des Programmsermöglichen.c) Vollständigkeit und Richtigkeit des Testergebnisses – gegebenenfalls einer Beschriftungsprobe – sind vom Besteller zu bestätigen. Das bestätigteTestergebnis ist für den Besteller und Drescher verbindlich. Vor Eingang der Bestätigung ist Drescher nicht verpflichtet, den Datenverarbeitungsauftragauszuführen.d) Nachträgliche Änderungen sind von Drescher nur zu berücksichtigen, wenn sie rechtzeitig mitgeteilt werden. Sie sind gesondert zu vergüten. OffensichtlicheFehler auf Datenträgern, in Programmen oder anderen Unterlagen des Bestellers kann Drescher ohne besondere Nachricht berichtigen.Jede Mehrarbeit ist, wenn eine Einigung nicht stattfindet, zumindest in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der zusätzlichen Maschinen- undPersonalzeiten, Überstundenzuschläge, Sonderauslagen und Kosten zu vergüten.

Stand 2014 - S&P, Stuttgart